Satzung

Vereinssatzung des 1.Fussballclubs von 1922 Stockheim e.V.

Stockheim / Oberfranken

in der Fassung vom 02. Juni 1956

geändert am 01. März 1975 (§ 2 (4) Satz 1, § 3 (2), § 5 (4), § 6 (2))
geändert am 11. Mai 1979 (§ 6 (3), (5b))
geändert am 08. März 1996 (§ 2 (4), § 3 (7), § 6 (1c))
geändert am 18. Mai 2007 (§4 (3) Satzungsneufassung aufgrund der Zusammensetzung der
Vorstandschaft)
geändert am 03. März 2017 (§§1, 3/III,IV,V, 4/III, 7/II,III, 8/V)

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der 1. Fußball-Club von 1922 Stockheim e.V. mit Sitz in Stockheim/Oberfranken hat den Zweck, das
Turn und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen. Alle
parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
(1) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
(2) Unterhaltungen des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte,
(3) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an
Wanderungen, Festlichkeiten und dgl.,
(4) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
(5) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus
rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern.
(3) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen turnerisch oder sportlich betätigen,
passive solche, die in keiner Abteilung tätig sind. Mitglieder, welche dem Verein langjährig
angehört haben, werden zeitweilig geehrt.
(4) Zum Beitritt des Vereins sind auch Jugendliche ohne Altersbegrenzung mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters berechtigt. Die Betreuung dieser Jugendlichen obliegt dem Jugendleiter.
Andere Rechte, als an den für sie angesetzten Übungsstunden und Spielen teilzunehmen, stehen
ihnen nicht zu. Es sei denn, sie sind extra von der Vorstandschaft eingeladen.

§ 3 Einnahmen, Ausgaben
(1) Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Monatsbeiträgen der Mitglieder, den
Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den Mieten,
freiwilligen Spenden und dgl.
(2) Zu Willenserklärungen, die den Verein in der Höhe von 0 – 3000,-- € belasten, ist die Zustimmung
der Vorstandschaft, von über 3000,-- € die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verwaltung
(1) Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
(2) Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft und dem Vereinsausschuss.
(3) Die Vorstandschaft setzt sich aus mindestens fünf ordentlichen, gewählten Mitgliedern zusammen.
Diese vertreten den Verein gem. §26 BGB gerichtlich und aussergerichtlich. Für die Vertretung nach
aussen genügt die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern. Geschäfte mit Aussenwirkung sind
innerhalb von 7 Tagen der gesamten Vorstandschaft zu berichten.
(4) Beim Ausscheiden eines Vorstandes aus der Vorstandschaft übernehmen die anderen Vorstände
übergangsweise die Aufgaben des Ausscheidenden. Innerhalb von 3 Monaten ist eine
ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ein neues Vorstandsmitglied wählt.
(5) Die Aufgaben der Vorstandschaft sind sportlichen und finanziellen Angelegenheiten zum Wohle
der Mitglieder zu regeln, sowie den Schriftverkehr für den Verein zu übernehmen. Zudem ist sie für die
Einberufung von Versammlungen, für die Festlegung der Tagesordnungspunkte sowie die
Überwachung dieser verantwortlich.
(6) Den Vereinsausschuss bilden: die Vorstandschaft, der Pressewart, die Abteilungsleiter, die
Spielleiter, die Zeug- und Platzwarte, die Ehrenmitglieder und zwei Revisoren.
(7) Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe.
Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzungen und der
Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbständig
persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen in
Erledigung bringen.
(8) Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung in jeder
Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren.
(9) Bei Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines
seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der
dann die Ergänzungswahl erfolgt. Diese Bestimmung gilt nicht bei Fällen des §4/IV
(10) Der Vereinsausschuss hat in allen nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen
Vereinsorgan zugewiesenen Aufgaben die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind
für den Vorstand bindend.
Der Vereinsausschuss kann:
(a) alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der
Vereinsversammlung zur Entscheidung unterbreiten,
(b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.
(11)Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen bedacht werden.

§ 5 Eintritt, Austritt, Ausschluss
(1) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben endigen,
vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der
Mitgliedschaft. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen,
wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung drei Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand
geblieben oder allenfallsigen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind.
Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
(3) Der Ausschluss aus der Mitgliedschaft erfolgt:
(a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen,
(b) bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
(c) in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen.
(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuss. Gegen
den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen (gerechnet von
der Zustellung des Ausschlusses ab) das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu,
die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei
beiden Instanzen nur mit Stimmzettel.
(5) Dem Betroffenen ist vor dem Vereinsausschuss und bei Einspruch auch vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 6 Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme,
sie sind Teilhaber am Vereinseigentum und Vereinsvermögen. Eine Sonderstellung einzelner
Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen und Geräten ist nicht statthaft. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. geleisteten Bareinlagen oder den
gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.
(2) Wählbar in den Vorstand sind nur Volljährige, in den Vereinsausschuss alle Mitglieder.
(3) Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der
Mitgliederversammlung gebildet werden. Ihre Satzungen bedürfen der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Hauptversammlung
durch Stimmenmehrheit erfolgen.
(4) Der Monatsbeitrag beträgt für
Mitglieder über 18 Jahre 3,- €
Jugendliche 14 – 18 Jahre 1,50€
Jugendliche bis 14 Jahre 1,- €
Für Familien mit mindestens zwei Vereinsmitgliedern wird der Monatsbeitrag reduziert.
Der Monatsbeitrag kann in jeder Vereinsversammlung geändert werden.

§ 7 Versammlungen und Geschäftsjahr
(1) Die satzungsmäßigen Versammlungen zerfallen in:
(a) Eine ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung mit Wahl des Vereinsausschusses. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem Tage
der Jahreshauptversammlung.
(b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(c) Mitgliederversammlungen
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsausschusses
oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zweckes, der Gründe
usw. darauf anträgt. Ort und Zeit der Hauptversammlung sind durch Anschlag im Vereinslokal,
und Ortsanschlag mindestens fünf Tage vorher bekanntzugeben.
(3) Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder-Jahresversammlungen sind zu protokollieren.
und von der Vorstandschaft zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der Erschienenen. 2/3-Mehrheit ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und
Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, sowie bei Satzungsänderungen notwendig.
(4) In der ordentlichen Mitglieder-Jahresversammlung ist:
(a) vom Vereinsausschuss über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten,
Rechnung zu legen. Diese umfassen: Bericht der Vorstandschaft über Vereinsleben und
Kassenbericht, Berichte der Spielleiter, Bericht der Zeug- und Platzwarte.
(b) der Vereinsausschuss mit Ausnahme der Vorstandschaft, die auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt ist, für ein Jahr zu wählen.
Die Wahl erfolgt per Handzeichen. Der Vorgeschlagene muss mindestens die Hälfte der anwesenden
Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine
absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf
sich vereinigten.
(5) Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
(a) Ersatzwahlen für den Vereinsausschuss und für die Vorstandschaft während des Geschäftsjahres,
(b) Satzungsänderungen,
(c) Auflösung des Vereins,
(d) Auflösung einer Vereinsabteilung.
(6) Die Mitgliederversammlungen dienen:
(a) zur Beschlussfassung über Ausgaben,
(b) zur Vornahme von Vereinsausschussergänzungswahlen während des Vereinsjahres,
(c) zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten,
(d) zur Erledigung von Berufungen gegen Vereinsausschussbeschlüsse

§ 8 Auflösung
(1) Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des 1. Fußball-Club einschließlich aller
Abteilungen
(2) Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, in der 4/5 des
Mitgliederbestandes anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Kommt
eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Stockheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Ehrenamt
(1) Der Verein ist auf das ehrenamtliche Engagement seiner Mitglieder angewiesen. Mitglieder die
sich im Verein besonders verdient gemacht haben können auf Antrag eines jeden Mitgliedes zum
Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Der Vereinsausschuss berät über den Antrag. Bei 2/3 Mehrheit im Vereinsausschuss ernennt
dieser das Mitglied zum Ehrenmitglied.
(3) Ehrenmitglieder sind vom monatlichen Mitgliedsbeitrag befreit.

10 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung tritt am Tage der Genehmigung durch die dazu gehaltene außerordentliche
Mitgliederversammlung am 02. Juni 1956 in Kraft.
für die Richtigkeit

Stockheim, den 03.03.2017

Karl Weißerth                    Jürgen Wicklein             Dominic Welscher             Robert Pötzinger

Sven Fleischmann         Andreas Scherbel         Oliver Schubart
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